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§ 4 Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

§ 4

(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Z 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter

  1. 1. des Bundeskanzleramtes
  2. 2. des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3. des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie
  4. 4. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

    angehören. Den Vorsitz führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundeskanzleramtes.

(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

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