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§ 5 Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

§ 5

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

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