vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 35 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 35

Artikel 35 – Vernehmung des Kindes

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

  1. a) die Vernehmung des Kindes ohne ungerechtfertigte Verzögerung erfolgt, nachdem den zuständigen Behörden der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden ist;
  2. b) die Vernehmung des Kindes erforderlichenfalls in zu diesem Zweck gestalteten oder angepassten Räumlichkeiten stattfindet;
  3. c) die Vernehmung des Kindes von zu diesem Zweck geschulten fachkundigen Personen durchgeführt wird;
  4. d) alle Vernehmungen des Kindes, soweit möglich und angemessen, von denselben Personen durchgeführt werden;
  5. e) die Anzahl der Vernehmungen auf ein Mindestmaß und das für die Zwecke des Strafverfahrens unbedingt Erforderliche beschränkt wird;
  6. f) das Kind von seinem gesetzlichen Vertreter oder, soweit angemessen, einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden kann, sofern nicht eine gegenteilige, begründete Entscheidung in Bezug auf diese Person getroffen worden ist.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts die Vernehmung des Opfers oder, soweit angemessen, die Vernehmung eines kindlichen Zeugen auf Video aufgezeichnet werden kann und diese Aufzeichnungen in dem Strafverfahren als Beweismittel zugelassen werden.

(3) Sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, so sind die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 anzuwenden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)