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Artikel 12 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 12

Artikel 12 – Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Vertraulichkeit, die nach dem innerstaatlichen Recht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten, die Kontakt zu Kindern haben, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, den für den Schutz der Kinder zuständigen Stellen jeden Fall anzuzeigen, bei dem sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs ist.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um jede Person, die Kenntnis von sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hat oder dies gutgläubig vermutet, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen anzuzeigen.

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