Artikel 13
Artikel 13 – Beratungsangebote
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Einrichtung von Informationsdiensten, etwa per Telefon oder Internet, zu fördern und zu unterstützen, welche die Ratsuchenden, gegebenenfalls vertraulich oder unter Wahrung ihrer Anonymität, beraten.
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