Artikel 14
Artikel 14 – Unterstützung der Opfer
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Opfer kurz- oder langfristig bei ihrer körperlichen und psychosozialen Genesung zu unterstützen. Die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen haben den Ansichten, Bedürfnissen und Sorgen des Kindes gebührend Rechnung zu tragen.
(2) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen, um mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen Organisationen oder Teilen der Zivilgesellschaft, die sich für die Unterstützung der Opfer einsetzen, zusammenzuarbeiten.
(3) Sind die Eltern oder Personen, die für das Wohl des Kindes verantwortlich sind, an sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch des Kindes beteiligt, so umfassen die in Anwendung des Artikels 11 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahmen
- – die Möglichkeit, den Verdächtigen aus dem Umfeld des Kindes zu entfernen;
- – die Möglichkeit, das Opfer aus seinem familiären Umfeld zu entfernen. Die Modalitäten und die Dauer dieser Maßnahme werden dem Wohl des Kindes entsprechend bestimmt.
(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Opfer nahestehende Personen gegebenenfalls therapeutische Unterstützung, insbesondere sofortige psychologische Hilfe, erhalten.
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