Artikel 6
Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Kündigung
- (1)Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt durch Unterzeichnung in Kraft.(2)Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden(3)Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.(4)Die Vertragsparteien können die Anwendung dieser Vereinbarung oder eines ihrer Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart wird, wird eine Suspendierung nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Wien, am 18. Mai 2011 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist.
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