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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 6

Ein- und Ausfuhr der Ausrüstung und der Hilfsgüter

  1. 1.Die Vertragsparteien erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstung und Hilfsgüter über ihre Staatsgrenzen.2.Die Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern nach und von Österreich kann nur über österreichische EU-Außengrenzübertrittsstellen erfolgen.3.Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll- oder Zollorganen der Hilfe ersuchenden Vertragspartei beim Betreten deren Hoheitsgebietes lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache zu übergeben.4.Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schusswaffen und Munition dürfen auf das Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.5.Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit die Ausrüstung nicht verbraucht oder zerstört wird, ist sie wieder auszuführen. Wird Ausrüstung als Hilfsgut zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörde des Hilfe ersuchenden Staates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt.6.Die Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels finden auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen in den Hilfe ersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Hilfe leistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs eingeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Stoffe werden der Verbrauchsstatistik des Hilfe leistenden Staates zugerechnet.7.Bei Gegenseitigkeit werden die Vertragsparteien die Ausrüstung im Hilfe ersuchenden Staat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen. Die Vertragsparteien werden außerdem Ausrüstung und Hilfsgüter von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Eingangsabgaben befreien, soweit sie verbraucht oder zurückgelassen wurden.

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