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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 7

Einsatz von Luftfahrzeugen

  1. 1.Luftfahrzeuge können für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 4 Absatz 4 und auch unmittelbar für Hilfeleistungen eingesetzt werden.2.Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der zuständigen Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei im Voraus mit Angaben über Art des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Landeort und voraussichtliche Landezeit mitzuteilen.3.Die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Vertragsparteien und die beiderseitig vereinbarte Vorgangsweise für den Grenzüberflug sind anzuwenden. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.4.Der Hilfe ersuchende Staat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des Hilfe leistenden Staates aus eingesetzt werden, auf Flugplätzen und auf solchen Flächen, die nicht als Flugplätze gewidmet sind, landen und von diesen abfliegen können, sofern deren Bauart und technische Ausrüstung dies ermöglicht.

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