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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

  1. 1.Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für:
  1. (a) freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei oder auf diplomatischem Wege durch den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, der Zusendung von Material oder der Zurverfügungstellung von Informationen gewährt werden sollen,
  1. (c) den Austausch von Informationen.

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