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Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

§ 0

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2011

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes

StF: BGBl. III Nr. 90/2011 (NR: GP XXIV RV 586 AB 756 S. 69 . BR: AB 8330 S. 786 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 9. Dezember 2009 bzw. 5. August 2010 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und

Die Regierung des Königreichs Marokko

(im Folgenden „die Vertragsparteien“)

haben,

Eingedenk der von Freundschaft und Herzlichkeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Staaten,

Überzeugt von der Notwendigkeit einer ständigen Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes,

folgendes vereinbart:

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