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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 10

Schadenersatz und Entschädigung

  1. 1.Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
  1. (a) Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
  2. (b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.

    Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

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