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Artikel 11 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 11

Fernmeldeverbindungen

Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden beider Vertragsparteien werden alle notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.

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