Rechtswirkung der Beschlüsse
§ 4
(1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.
(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß § 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
(3) Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.
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