Einhebung von Beiträgen
§ 5
Die Regionalen Weinkomitees sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Für die Einhebung dieser Beiträge können die Regionalen Weinkomitees hierzu von ihnen ermächtigte Dritte heranziehen. Die Kontrolle der Beitragszahlung ist anhand einer spezifischen Kapsel oder eines sonstigen sichtbaren und wieder erkennbaren Zeichens als verpflichtenden Bestandteil der Weinbezeichnung sicherzustellen.
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