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§ 3 Branchenverband-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2011

Aufgabenbereiche des Regionalen Weinkomitees

§ 3

Das Regionale Weinkomitee beschließt in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über Folgendes:

  1. 1. Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.
  2. 2. Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Österreich Wein Marketing GmbH. Für die Durchführung von Marketingmaßnahmen der Regionalen Weinkomitees legt die Österreich Wein Marketing GmbH Richtlinien vor, die vom Nationalen Weinkomitee zu beschließen sind.
  3. 3. Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.
  4. 4. Ausarbeitung von Standardverträgen wie z. B. Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.
  5. 5. Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil.