Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien
§ 45
(1) Abgesehen von den in Abs. 2 geregelten Fällen gelten die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 1 und § 41, die Genehmigungspflichten gemäß den §§ 14 Abs. 1, 26 und 42 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 44 auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aufgrund der CWK vereinbar ist, weil
- 1. die Mischung nur einen geringen Prozentsatz der Chemikalie enthält und
- 2. eine leichte Rückgewinnung der Chemikalie aus der Mischung nicht möglich ist und
- 3. die Gesamtmenge der in der Mischung enthaltenen Chemikalie kein Risiko für Ziel und Zweck der CWK darstellt.
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