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§ 26 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

4. Hauptstück

Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

1. Abschnitt

Beschränkungen Genehmigungspflichten

§ 26

Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c, als Globalgenehmigungen oder als Einzelgenehmigungen zu erteilen.