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§ 41 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

5. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention Verbote

§ 41

Verboten sind

  1. 1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK;
  2. 2. militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;
  3. 3. die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;
  4. 4. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
  5. 5. die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
  1. a) Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
  2. b) Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
  1. 6. der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von
  1. a) Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie
  2. b) von Substanzen, die kampfunfähig machen.

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