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§ 4 WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Herstellung von weinhaltigen Getränke und aromatisierten Getränken

§ 4.

(1) Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.

(2) Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.

(3) Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten Getränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.

(4) Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis drei Proben von jeweils mindestens einem Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme durch die Bundeskellereiinspektion aufzubewahren.

(5) Die Bundeskellereiinspektion hat mit Bescheid

  1. 1. die Herstellung zu untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
  2. 2. für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40205517

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