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§ 5 WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Abfüllerangaben

§ 5.

(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat das Etikett den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers – bei eingeführten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken oder entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der bzw. in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.

(2) Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für ...“, „abgefüllt durch ...“, „abgefüllt: ...“, „Hersteller“, „hergestellt durch ...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch ...“, „Importeur“, „importiert durch“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.

(3) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der bzw. dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist bei Qualitätswein am Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen, wie die für die Angabe des Weinbaugebietes verwendeten; bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Herkunft „Österreich“ verwendeten; bei Sturm höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten; bei einem Verschnitt von Erzeugnissen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten; bei in Österreich abgefülltem ausländischen Wein (aus der EU oder aus einem Drittland) höchstens halb so groß wie die für die Angabe des Herkunftslandes verwendeten, sowie bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, aromatisierten weinhaltigen Getränken und weinhaltigen Getränken höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten.

(4) Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (§ 2 Abs. 10) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.

Schlagworte

Traubenzukauf, Maischezukauf

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40205518

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