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§ 3 WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Weinhaltige Getränke, „G'spritzter“

§ 3.

(1) Weinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die

  1. 1. unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen (Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
  2. 2. einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% aufweisen.

(2) Weinhaltige Getränke und weinhaltige Cocktails dürfen unter dieser Verkehrsbezeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung

  1. 1. als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
  2. 2. eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
  3. 3. den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
  4. 4. nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

(3) Die Verkehrsbezeichnung für weinhaltige Getränke lautet bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol. „weinhaltiges Getränk“ und bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. „weinhaltiger Cocktail“.

(4) Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn

  1. 1. das Getränk zu mindestens 50% aus Wein besteht,
  2. 2. das Getränk darüber hinaus zu höchstens 50% aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht,
  3. 3. das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde und
  4. 4. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.

(5) Die Bezeichnung „...spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.

(6) Die Angabe „Spritz“ oder „Sprizz“ darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 262 verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40265234

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