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§ 13 WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2011

Farbstoffe und Süßungsmittel

§ 13.

(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Likörweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.

(2) Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden. Beim Einsatz von Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz als Süßungsmittel ist auch der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzugeben.

Schlagworte

Apfelwein

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40127849

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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