vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Schutz der Schaumweinflasche

§ 12.

Die gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:

  1. 1. Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014 , denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
  2. 2. Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.
  3. 3. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  4. 4. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  5. 5. Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40265236

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)