Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatswein
§ 11
§ 11 Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251/2014, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten. Bei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure 2,4/mg/l nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20007217
Dokumentnummer
NOR40205522
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