Verpflichtende Angaben
§ 14.
(1) Verpflichtende Angaben sind
- 1. zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
- 2. in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
(2) Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20007217
Dokumentnummer
NOR40127850
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