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Artikel 22 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 22

INKRAFTTRETEN UND DAUER DES ABKOMMENS

(1) Das Abkommen tritt zwischen der Republik Österreich und jeder der Organisationen am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Republik Österreich und die jeweilige Organisation einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

(2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft

  1. (a) bei beidseitigem Einvernehmen zwischen der Republik Österreich und den Organisationen;
  2. (b) zwischen der Republik Österreich und einer Organisation nach Ablauf von sechs Monaten nach schriftlicher Kündigungserklärung durch eine Partei; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen; oder
  3. (c) bei Beendigung der Aktivitäten des Büros einer Organisation in Österreich; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen.

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