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Artikel 23 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 23

AUSLEGUNG

Dieses Abkommen wird in Umsetzung der Gründungsinstrumente der Organisationen und des Übereinkommens über Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen vom 21. November 1947, dem die Republik Österreich mit Wirkung vom 21. Juli 1950 im Hinblick auf Annex VI bezüglich der IBRD und mit Wirkung vom 10. November 1959 im Hinblick auf Annex XII bezüglich der IFC beigetreten ist; und im Hinblick auf das MIGA Übereinkommen, das von der Republik Österreich am 17. September 1997 ratifiziert wurde, abgeschlossen. Dieses Abkommen kann folglich nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Bestimmungen dieser Gründungsinstrumente oder der Übereinkommen auf welche Art auch immer widerrufen oder eingeschränkt werden, dies gilt auch im Hinblick auf den Status der Organisationen, welche durch diese Gründungsinstrumente eingerichtet wurden, und die in den Gründungsinstrumenten gewährten Privilegien und Immunitäten.

GESCHEHEN zu Washington, am 21. Juli 2010 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

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