Artikel 18
ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER UND PERSONEN MIT STÄNDIGEM WOHNSITZ IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) sowie Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
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