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Artikel 19 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 19

ZWECK DER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Büros persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit den Organisationen zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Die Organisationen verpflichten sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Organisationen nicht beeinträchtigt.

(3) Die Organisationen werden ihre Bediensteten jedenfalls anhalten, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

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