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Artikel 16 Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.2011

ARTIKEL XVI

Artikel 16

Änderungen

Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Die Mitteilung dieser Zustimmung erfolgt schriftlich beim Depositär. Die Änderung tritt bei Erhalt der Mitteilungen aller Vertragsparteien durch den Depositär, oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Datum in Kraft.

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