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Artikel 15 Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.2011

ARTIKEL XV

Artikel 15

Haftung

Die Vertragsparteien haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen der Akademie; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedem Abkommen der Akademie gemäß Artikel XIV enthalten sein.

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