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Artikel 14 Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.2011

ARTIKEL XIV

Artikel 14

Privilegien und Immunitäten

1. Die Akademie, die Mitglieder der Versammlung, die Mitglieder des Rates, die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates, der Dekan, die Mitarbeiter und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbart.

2. Die Akademie kann Abkommen mit anderen Staaten schließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.

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