ARTIKEL XVII
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
1. Die Vertragsparteien erkennen die Übergangsregelungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie an, die im Memorandum betreffend die Errichtung der Internationalen Antikorruptionsakademie in Laxenburg, Österreich vom 29. Jänner 2010 enthalten sind und stimmen zu, diese zu respektieren bis die beschlussfassenden Organe der Akademie voll funktionsfähig sind.
2. Beschlüsse, die sich auf Verpflichtungen auswirken, die zum Zweck der Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie eingegangen wurden oder die eine Haftung der Partner (UNODC, des Vereins „Friends of the Academy“ oder der Republik Österreich) begründen, können nur einstimmig vom Rat gefasst werden.
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