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Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 0

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Kurztitel

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 146/2010

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Unterzeichnungsdatum

19.05.2006

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Langtitel

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

StF: BGBl. III Nr. 146/2010 idF BGBl. III Nr. 79/2012 (VFB) (NR: GP XXIV RV 683 AB 834 S. 73 . BR: AB 8372 S. 787 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 186/2017 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Luxemburg III 186/2017 *Moldau III 146/2010 *Montenegro III 146/2010 *Niederlande III 186/2017 *Norwegen III 146/2010 *Ungarn III 146/2010

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 2010 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Moldau, Montenegro, Norwegen, Ungarn.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es eines der Hauptanliegen der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts ist, Staatenlosigkeit zu vermeiden;

FESTSTELLEND, dass Staatennachfolge ein häufiger Grund für Fälle von Staatenlosigkeit ist;

IN DER ERKENNTNIS, dass das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (SEV Nr. 166), das am 6. November 1997 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nur allgemeine Grundsätze, aber keine spezifischen Regelungen für die Staatsangehörigkeit im Falle von Staatennachfolge enthält;

IM BEWUSSTSEIN, dass in Bezug auf Staatenlosigkeit in Verbindung mit Staatennachfolge andere internationale Vereinbarungen entweder nicht bindend sind oder bestimmte wichtige Fragen nicht behandeln;

ÜBERZEUGT DAVON, dass aus den oben genannten Gründen die Notwendigkeit für eine umfassende internationale Vereinbarung über Staatennachfolge und die Vermeidung von Staatenlosigkeit besteht, die im Lichte der Grundsätze des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit interpretiert und angewendet werden sollte;

BERÜCKSICHTIGEND die Empfehlung Nr. R (99) 18 des Ministerkomitees über die Vermeidung und Verminderung der Fälle von Staatenlosigkeit sowie die in den vergangenen Jahren gewonnenen praktischen Erfahrungen in Bezug auf Staatennachfolge und Staatenlosigkeit;

IN HINBLICK auf andere verbindliche internationale Vereinbarungen, namentlich die Konvention der Vereinten Nationen betreffend die Stellung von staatenlosen Personen und die Verminderung von Fällen der Staatenlosigkeit sowie die Wiener Konventionen betreffend Staatennachfolge in Bezug auf Verträge und Staatennachfolge in Bezug auf Staatseigentum, Archive und Schulden;

WEITERS IN HINBLICK auf die Artikelentwürfe betreffend die Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen bei Staatennachfolge, die von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen vorbereitet worden sind und im Anhang zu der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 55/153 aus dem Jahr 2001 enthalten sind sowie die Erklärung der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) betreffend die Auswirkungen von Staatennachfolge auf die Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen;

AUFBAUEND auf den allgemeinen Grundsätzen, die in den vorerwähnten internationalen Vereinbarungen und Dokumenten genannt wurden, ohne sie dabei zu präjudizieren, durch Beifügung von spezifischen Regelungen, die auf die besondere Situation von Staatenlosigkeit im Zusammenhang mit Staatennachfolge anwendbar sind;

ZU DEM ZWECKE, den im Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit festgelegten Grundsätzen, wonach jedermann das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat und Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich des Verbots des willkürlichen Entzugs der Staatsangehörigkeit und des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung beachtet werden müssen, um Staatenlosigkeit zu vermeiden,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB) BGBl. III Nr. 79/2012 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126056

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