146. Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Übereinkommen in französischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 2009 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Moldau, Montenegro, Norwegen, Ungarn.
Anlage 1
Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 2
Übereinkommen in englischer Sprache
Anlage 3
Übereinkommen in französischer Sprache
Faymann
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