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Artikel 8 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 8

Beweisregeln

(1) Ein Nachfolgestaat darf bei Personen, die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, nicht auf der Beibringung der für den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit üblicherweise erforderlichen Nachweise beharren, wenn diese Beibringung ihnen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein Nachfolgestaat darf von Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Staatennachfolge ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet hatten und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, nicht verlangen, dass sie nachweisen, keine andere Staatsbürgerschaft erworben zu haben, bevor er ihnen seine eigene Staatsbürgerschaft verleiht.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126041

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