Artikel 9
Erleichterung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Staatenlose
Ein betroffener Staat erleichtert Personen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit, wenn sie trotz der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in Folge der Staatennachfolge staatenlos sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126042
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