Artikel 10
Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Geburt
Ein betroffener Staat zuerkennt einem Kind, das nach eingetretener Staatennachfolge auf seinem Gebiet geboren wurde, seine Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatte und wenn das Kind sonst staatenlos wäre.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126043
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