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§ 5 Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2018

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 5.

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt nachfolgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.

(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

(4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 erster Satz, § 2 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 7, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 verlangten Maßnahmen erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007102

Dokumentnummer

NOR40201097

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