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§ 2 Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2018

Prüfstellen

§ 2.

(1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.

(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien I, II, III oder IV erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Kältemittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

(3) Adäquate Lehrabschlussprüfungen nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige einschlägige Prüfungsnachweise über fachliche Qualifikationen (Befähigungsnachweise bzw. Meisterprüfungen oder äquivalente Ausbildungen an facheinschlägigen Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen oder Universitäten) werden von der Prüfstelle zur Erlangung von Zertifikaten für Personen berücksichtigt, insofern die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 für die jeweilige Kategorie angeführten Anforderungen dadurch abgedeckt sind. Insoweit diese EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung auf diejenigen Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.

(4) Insofern die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 dafür festgelegten Anforderungen erfüllt sind, sind bezüglich Kategorie I jedenfalls nachstehende Qualifikationsnachweise zu berücksichtigen:

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung für Kälteanlagentechnik, der Heizungs- und Lüftungstechnik, sowie eingeschränkt auf Wärmepumpen die Ausbildungsordnung der Elektrotechnik oder ein erfolgreicher Lehrabschluss einer nach Berufsausbildungsgesetz im Sinne der Verordnung zur Erlassung der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, darauf anrechenbaren – verwandten – Ausbildung oder
  2. 2. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung in einem der folgenden reglementierten Gewerbe:
  1. a) Kälte- und Klimatechnik,
  2. b) Heizungstechnik,
  3. c) Lüftungstechnik,
  4. d) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik,
  5. e) Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung,
  6. f) Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik,
  7. g) Gas- und Sanitärtechnik und
  8. h) Elektrotechnik eingeschränkt auf Wärmepumpen oder
  1. 3. der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums an einer Universität oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienlehrganges oder
  2. 4. der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich eines der in Z 2 genannten reglementierten Gewerbe liegt.

(5) Der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Lehrgangs ist in dem Ausmaß, in dem die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 angeführten Anforderungen durch die diesbezüglichen Nachweise erfüllt sind, für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen der jeweiligen Kategorie anzuerkennen.

(6) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Personen-Zertifikats durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle mündlich zu verkünden und in einer Niederschrift über die Prüfung festzustellen. Die Prüfungsniederschrift hat zu enthalten:

  1. 1. Ort und Datum der Prüfung; Name der Prüfer und gegebenenfalls der Aufsichtspersonen,
  2. 2. Fachbereich und Kategorie (I, II, III, IV),
  3. 3. Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings, und
  4. 4. Dokumentation und Ergebnis der Prüfung.

Die Prüfungsniederschrift ist vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Dem für Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung, der der Prüfung beiwohnt, ist von der Prüfstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

(7) Im Falle des nach Abs. 3, 4 oder 5 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Absolventen unter Angabe der Kategorie (I, II, III, IV) des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 und den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.

(8) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.

Schlagworte

Sanitärtechniker, Heizungstechniker, Elektrotechnik, Kälteanlage, Maschinentechnik, Büro-Systemtechnik, Gastechnik

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007102

Dokumentnummer

NOR40201094

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