Ziel und Geltungsbereich
§ 1
(1) Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß § 3 Z 4 PMG.
(2) Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung der Regulierungsbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs. 2. Auf Anfrage hat der Universaldienstbetreiber der Regulierungsbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu stellen.
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