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Artikel 2 Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2010

Artikel 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122730

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