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Artikel 3 Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2010

Artikel 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. 1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
  1. a. in Andorra
  2. i. die Steuer, die auf Grundvermögenübertragungen entfällt;
  3. ii. die Steuer, die auf den Wertzuwachs von Grundvermögensübertragungen entfällt (Impost sobre plusvàlues en les transmissions patrimonials immobiliàries) und die durch andorranische Gesetze eingeführten bestehenden direkten Steuern;
  4. b. in Österreich
  5. i. die Einkommensteuer;
  6. ii. die Körperschaftsteuer.
  1. 2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122731

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