Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20006979
Dokumentnummer
NOR40122730
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