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§ 6 Futtermittelverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Bezug und Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen

§ 6.

(1) Futtermittelunternehmer dürfen nur Futtermittel aus Betrieben, Anlagen oder anderen Futtermittelunternehmern beziehen und verwenden, die registriert oder zugelassen sind.

(2) Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt sowie Wachstumsförderer und Kokzidiostatika, einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen, dürfen nur an zur Verwendung berechtigte zugelassene oder registrierte Betriebe abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122141

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