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§ 5 Futtermittelverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Einfuhr

§ 5.

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen nicht tierischen Ursprungs ist nur über die Einfuhrorte Flughafen Wien, Flughafen Linz, Bahnhof Buchs und Tisis zulässig.

(2) Der Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter hat die Ankunft der Sendung mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage des Einfuhrdokuments gemäß EU-Recht mitzuteilen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegen die Durchführung und Bescheinigung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122140

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