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§ 6 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Ausstellung des Flughafen-Zertifikates

§ 6

Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

  1. 1. der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
  2. 2. auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß §5 als erfüllt angesehen werden können.

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