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§ 5 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

4. Abschnitt

Funkerprüfungen Ort und Zeitpunkt

§ 5.

(1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.

(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.

Schlagworte

Seefunkdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR40219763

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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