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§ 7 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates

§ 7

(1) Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne derAnlage 2 auszustellen.

(2) Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.

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